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Lufthansa darf sich in ihren Vertragsbedingungen nicht pauschal vorbehalten, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn Kunden die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antreten. So entschied das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 6 U 139/23).
Lufthansa wollte den Flugpreis in den Fällen anpassen, in denen Kunden einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten. Lufthansa bietet ebenso wie andere Fluggesellschaften Tarife an, die nur gültig sind, wenn alle im Flugschein enthaltenen Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden. Andernfalls werde der Flugpreis entsprechend der tatsächlich geflogenen Route nachkalkuliert, hieß es in den Beförderungsbedingungen. Wenn ein Fluggast am Tag der Buchung für die tatsächlich geflogene Strecke einen höheren Preis hätte zahlen müssen, war die Lufthansa demnach berechtigt, die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzufordern.
Das Gericht verbot die entsprechende Klausel, sie sei viel zu weit gefasst. Fluggesellschaften hätten zwar ein berechtigtes Interesse daran, eine gezielte Umgehung ihrer Tarifgestaltung mit solchen Zuschlägen zu verhindern. Mit der generellen Nachzahlungspflicht würden Kunden jedoch unangemessen benachteiligt. Die Fluggesellschaft unterscheide nicht zwischen Kunden, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzten, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, und denen, die eine Teilstrecke eines gebuchten Fluges unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen könnten, z. B. Passagiere, die durch Krankheit oder höhere Gewalt daran gehindert seien, alle Strecken abzufliegen. In diesen Fällen habe die Fluggesellschaft kein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung.
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Letzte Änderung: 22.02.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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