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Das Amtsgericht Hannover hält ein „französisches Bett“ bzw. ein 140 cm breites Bett nicht für ein Doppelbett. Es ist nicht breit genug, um zwei erwachsenen Menschen einen erholsamen Urlaub zu ermöglichen. Das Gericht entschied, dass Reisende jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, jeweils mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen dürfen (Az. 471 C 6110/23).
Im Streitfall hatten drei erwachsene Personen gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde den drei Reisenden ein Zimmer, das über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 140 cm verfügte. Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen müssen, nun 15 Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.
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Letzte Änderung: 22.02.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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