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Einem im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Krankenschein kommt der gleiche Beweiswert zu wie einer hierzulande ausgestellten Arbeitsunfähigkeit. Doch die Gesamtschau der Umstände kann den Beweiswert erschüttern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Az. 5 AZR 284/24).
Aufgrund wiederholter Krankschreibungen eines Arbeitnehmers während des Urlaubs verweigerte der Arbeitgeber ihm die Entgeltfortzahlung. Den Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit treffen. So könnten auch Umstände, die für sich betrachtet unverfänglich sind, in der Gesamtschau den Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so die Richter.
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Letzte Änderung: 28.11.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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