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Eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage stellt keinen wesentlichen Mangel dar, wenn im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Das Landgericht München II hat im Fall mehrerer Reisender gegen einen Reiseveranstalter entschieden und die Klage der Reisenden auf eine Reisepreisminderung abgewiesen (Az. 12 O 64/24).
Die Kläger hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2022 jeweils eine dreiwöchige Arktiskreuzfahrt gebucht. Im Reiseprospekt war unterhalb der Karte mit dem Reiseverlauf abgedruckt: „Beispiel-Route, Änderungen vorbehalten!“ Im Januar 2023 teilte der Veranstalter eine Preiserhöhung von 48 US-Dollar pro Person und Tag mit. Das Kreuzfahrtschiff fuhr – abweichend vom geplanten Routenverlauf – nicht an der westlichen, sondern an der östlichen Seite der Insel Bylot in den Lancaster Sound ein. Mit ihrer Klage begehrten die Reisenden eine Preisminderung und wollten den erhöhten Treibstoffkostenzuschlag nicht zahlen.
Die Minderung des Reisepreises verneinte das Gericht, beim geforderten Treibstoffkostenzuschlag gab es den Klägern jedoch Recht. Da der Veranstalter keine ausreichende Begründung für die Preiserhöhung nach Vertragsabschluss lieferte, müssen die Reisenden den Zuschlag von 850 Euro nicht zahlen und haben einen Anspruch auf Rückerstattung.
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Letzte Änderung: 28.11.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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