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Wenn ein Käufer auf eine gefälschte E-Mail-Rechnung hin Geld an Betrüger überwiesen hat, muss er den Betrag trotzdem noch einmal an den Verkäufer zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 19 U 83/22).
Im Streitfall ging es um einem Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Unternehmern. Es hatte keine besondere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gegeben. Der Geschäftsführer einer Firma hatte dem Geschäftsführer einer anderen Firma ein Auto für 13.500 Euro abgekauft und noch am gleichen Tag wunschgemäß die Rechnung per E-Mail erhalten. Allerdings traf zwei Minuten später eine weitere Rechnung ein, auf der eine andere Bankverbindung stand, die plötzlich nicht mehr in der Du-, sondern in der Sie-Form gehalten war und andere Ungereimtheiten enthielt. Trotzdem überwies der Käufer das Geld an die Kontoverbindung aus der zweiten Mail. Ein paar Tage später stellte sich das als Fehler heraus, als sich der Verkäufer mit der Nachfrage meldete, wo das Geld bleibe. Der Käufer hatte den Kaufpreis an unbekannte Dritte überwiesen. Diese hatten offenbar das E-Mail-Konto des Verkäufers gehackt und die zweite Rechnungsmail verschickt. Der Verkäufer stellte daraufhin Strafanzeige, verklagte aber auch den Käufer auf Zahlung, der seinerseits die Summe nicht noch einmal aufbringen wollte und seine Vertragspflichten als erfüllt ansah. Das Landgericht Mosbach hatte dem Käufer zunächst Recht gegeben und stützte dessen Argumentation, dass der Verkäufer nicht genug auf Datensicherheit geachtet habe.
Der Verkäufer ging aber in die Berufung. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Käufer müsse den Rechnungsbetrag an den Verkäufer zahlen. Den Verkäufer treffe kein Verschulden. Sicherheitsvorkehrungen wie der von Ende zu Ende verschlüsselte Mail-Versand oder digital signierte PDF-Dateien seien beim Verschicken von Rechnungen per E-Mail mangels gesetzlicher Sicherheitsvorgaben im geschäftlichen Verkehr nicht erforderlich, wenn keine anderslautende, ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden sei.
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Letzte Änderung: 22.02.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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