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Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. Die betroffene gesetzliche Regelung sei mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit teils unvereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvL 1/24).
Ärztliche Maßnahmen gegen den Willen von Patientinnen und Patienten sind nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Das Gesetz sieht bisher u. a. vor, dass sie nur “im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist” durchgeführt werden dürfen.
Dieser Krankenhausvorbehalt sei insofern nicht verhältnismäßig, wenn Betroffenen dadurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen. Diese Beeinträchtigungen müssten zudem in der Einrichtung, in der die Betroffenen untergebracht sind und die einen notwendigen Krankenhausstandard nahezu erreiche, vermieden oder zumindest signifikant reduziert werden können. Der Bundesgerichtshof hatte den Streitfall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil er die geltende Rechtslage für unvereinbar mit der Schutzpflicht des Staates hielt. Das Bundesverfassungsgericht folgte nun dieser Einschätzung. Der Gesetzgeber wurde zu einer Neuregelung bis Ende 2026 verpflichtet. Bis dahin gilt das bisherige Recht fort.
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Letzte Änderung: 28.11.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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