Login für den geschützten Bereich
Sobald Sie bei einem Artikel auf "mehr" drücken, kommen Sie in den "Geschützten Bereich"
Bitte geben Sie hier folgende Daten an:
Benutzername: Office@wiedeup.de
Passwort: Wiedeundpartner1
Ein Gewerbemieter ist nicht verpflichtet, auf eine Aufforderung des Vermieters hin seine Bereitschaft zur Räumung der Mieträume bei Vertragsende zu erklären. Erhebt der Vermieter Klage auf künftige Räumung, so muss er gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 537/22).
Die Vermieter einer Arztpraxis hatten im März fristgemäß gekündigt, der Vertrag lief Ende September aus. Die Mieter hatten das Kündigungsschreiben kommentarlos hingenommen. Da die Vermieter Nachmieter suchen wollten, forderten sie die Mieter Ende April und nochmals Ende Mai vergeblich auf, ihren fristgerechten Auszug zu bestätigen. Im Juli klagten sie auf Räumung zum Vertragsende. Die Mieter meldeten sich Anfang August und teilten mit, dass sie sich zwischenzeitlich mit der Nachmieterin über die Übernahme von Möbeln geeinigt hätten. Sie schlugen eine Übergabe in der letzten Septemberwoche vor. Die Räumungsforderung erkannten sie unmittelbar nach Erhalt der Klage an, lehnten aber die Übernahme der Verfahrenskosten ab. Eine Klageerhebung sei nicht notwendig gewesen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieter hier ein sofortiges Anerkenntnis im Sinn von § 93 ZPO abgegeben haben, sodass die Vermieter die Kosten tragen. Die Mieter der Praxis haben durch ihr Schweigen auf die zweimalige Aufforderung der Vermieter, ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Mieträume bei Ende der Mietzeit zu bestätigen, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Ein Schuldner sei vor Fälligkeit des Anspruchs nicht verpflichtet sich zu seiner Leistungsbereitschaft zu erklären. Dies gelte auch für das gewerbliche Mietrecht. Die Interessen des Mieters seien höher zu bewerten. Diese liegen darin, die Berechtigung der Kündigung des Vermieters und die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten gründlich zu prüfen und sich nicht frühzeitig zur Berechtigung des Herausgabeverlangens des Vermieters und der eigenen Räumungsbereitschaft äußern zu müssen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Holstenwall 10
20355 Hamburg
Tel. +49 40 357579 30
Fax: +49 40 357579 35
Unsere Bürozeiten
Montag bis Donnerstag
9 - 12:30 & 13 - 17 Uhr
Freitag
9 - 12:30 & 13 - 15 Uhr
und nach Vereinbarung
Letzte Änderung: 22.02.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.