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Ein Online-Versandhändler warb mit dem Versprechen, Kunden könnten auch „auf Rechnung“ kaufen, verschwieg aber dabei, dass sie dafür kreditwürdig sein müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Kunden darauf hingewiesen werden müssen (Rs. C-100/24). Nun muss der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden.
Im Streitfall warb der Versandhändler auf seiner Website mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Werbeaussage enthielt dabei aber nicht den Hinweis, dass die Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit stand. Die Verbraucherzentrale Hamburg sah in der Werbung deshalb einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Telemediengesetzes (TMG), wonach bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich und klar angegeben werden müssen. Weil die Norm eine unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 8c der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ (RL 2000/31/EG) umsetzt, fragte der Bundesgerichtshof beim EuGH nach, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ darstellt. Diese Frage hat der EuGH nun bejaht. Der Verbraucher bzw. Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, müsse über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden, sobald er auf die Verkaufs-Website zugreift. Nach Auffassung des EuGH muss ein Verbraucher auf Anhieb erkennen können, dass ihm ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.
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Letzte Änderung: 28.11.2024 | © Wiede u. Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2024
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